Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf seiner heutigen Jahrespressekonferenz eine bereits am 6.11.2016 ergangene und heute erst veröffentlichte Entscheidung vorgestellt, mit der er den Sanierungserlass des Bundesfinanzministers (BMF) aus dem Jahr 2003 gekippt habe. Dies teilte soeben der Verband der Insolvenzverwalter (VID) mit. Ausgangspunkt ist der seit langem bestehende Streit zwischen BFH und BMF über den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der BFH sieht den Gesetzgeber in der Pflicht. Im Kern sind die BFH-Richter der Auffassung, dass die Intention des Sanierungserlasses zutreffend sei und auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zukünftig die Finanzverwaltung ohne Erlass im Sinne des Krisenunternehmens entscheiden könne. Allerdings wird eine gesetzliche Änderung auch mit dem Hinweis auf beihilferechtliche Anforderungen der EU für notwendig erachtet.
Der Sanierungserlass war notwendig geworden, um die anläßlich einer Sanierung erklärten Verzichte ertragssteuerlich außer Ansatz zu bringen. Mit dem Erlass war es der Finanzverwaltung möglich, die aus einem Verzicht steuerlich entstandenen Erträge mit den Verlustvorträgen gegenzurechnen. Ohne diese Möglichkeit könnten zahlreiche Sanierungen auch mit einem Insolvenzplan nicht gelingen, weil sonst eine hohe erstragsteuerliche Belastung entstehe. Die Sanierungsbranche wird sich deshalb ohne dieses Instrument auf unsichere Zeiten einstellen müssen.
Wir stellen zu den weiteren Hintergründen einen Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Kahlert in unserem Download-Bereich zur Verfügung, den dieser auf der VID-Jahrestagung am 2.11.2016 in Berlin gehalten hat.