Das Bundesverfasssungsgericht hat am 11.02.2016 entschieden, dass der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) geregelte Ausschluss juristischer Personen (wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft) von der Bestellung zum Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH, die aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts aufgenommen wurde, hat der Senat zurückgewiesen. Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirklicht, schützt der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er durfte aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll. Zudem verfügen juristische Personen auch unter der geltenden Gesetzeslage - jedenfalls faktisch - über einen Marktzugang, der ihnen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei Unterstützung von Insolvenzverwaltern ermöglicht.
Der Verband der Insolvenzverwalter hatte in seiner Stellungnahme gegenüber dem Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass insbesondere die Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den Gläubigern es ausschließe, juristische Personen zum Verwalteramt zuzulassen.