Der Verband der deutschen Insolvenzverwalter (VID) teilt mit: Nach der nicht weiterführenden „Entscheidung“ aus Brüssel zu Regelung der steuerlichen Konsequenzen eines Sanierungsgewinns will der Gesetzgeber jetzt kurzfristig nachbessern. Der bisherige Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung soll nun gestrichen  werden  (BT  Drs. 19/4455). Der Bundesrat bat in diesem Zusammenhang um Prüfung der Altfälle. Die Bundesregierung kündigt an, für ein Inkrafttreten der Regelung zum Beginn des kommenden Jahres zu sorgen.

Weitere Informationen: Das  Inkrafttreten der Neuregelung  der Steuerbefreiung  von  Sanierungsgewinnen  3a  EStG  und  die  zugehörigen  weiteren  Regelungen)  setzt  nach  Art.  6 Abs.2  des  Gesetzes  gegen  schädliche Steuerpraktiken  im  Zusammenhang  mit Rechteüberlassungen  vom  27.6.2017  (BGBl.  I,  2079)  bislang  einen  gesondert bekanntzumachenden  förmlichen  Beschluss der EU-Kommission  voraus.  Ein Inkrafttreten  der  Neuregelung  wurde  von  der  in  diesem  Beschluss  zu  treffen-den  Feststellung  abhängig  gemacht,  dass  die  Regelungen  der  Artikel  2,  3 Nummer 1 bis 4 und des Artikels 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a entweder keine staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise  der  Europäischen  Union  oder  mit  dem  Binnenmarkt  vereinbare Beihilfen darstellen. Die EU-Kommission hat einen solchen Beschluss jedoch nicht gefasst, sondern (wie die Presse bereits berichtet) ihre Auffassung lediglich in einem sog. „comfort letter“ mitgeteilt. Mit der nachträglich  eingefügten  Regelung  des  Art.15a  im  Regierungsentwurf eines  Gesetzes  zur  Vermeidung  von  Umsatzsteuerausfällen  beim  Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT Drs. 19/4455) – im Stadium des Referentenentwurfes noch als „Jahressteuergesetz 2018“ bezeichnet –soll die bisherige Regelung des Art. 6 Abs. 2 nun aufgehoben werden. § 3a EStG  würde  damit  gem.  Art  6  Abs.1  des Gesetzes  gegen  schädliche  Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen  zum 5.7.2017 rückwirkend in Kraft treten. Der  Bundesrat  hat  um  Prüfung  gebeten,  ob  eine  gesicherte  Rechtsgrundlage auch für Sanierungsfälle geschaffen werden kann, in denen der Forderungsverzicht  der Gläubiger bis zum 8. Februar  2017 erklärt oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Die Bundesregierung kündigte in der vorgestrigen Sitzung des Finanzausschusses an, dass das Gesetz zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten solle. Für den 15.10.2018  ist  zunächst die Durchführung einer  öffentlichen  Anhörung geplant,  die  sich  voraussichtlich  jedoch  mit  anderen  Themen  des  Regierungsentwurfes befassen wird.

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