
Der Verband der deutschen Insolvenzverwalter (VID) teilt mit: Nach der nicht weiterführenden „Entscheidung“ aus Brüssel zu Regelung der steuerlichen Konsequenzen eines Sanierungsgewinns will der Gesetzgeber jetzt kurzfristig nachbessern. Der bisherige Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung soll nun gestrichen werden (BT Drs. 19/4455). Der Bundesrat bat in diesem Zusammenhang um Prüfung der Altfälle. Die Bundesregierung kündigt an, für ein Inkrafttreten der Regelung zum Beginn des kommenden Jahres zu sorgen.
Weitere Informationen: Das Inkrafttreten der Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen 3a EStG und die zugehörigen weiteren Regelungen) setzt nach Art. 6 Abs.2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BGBl. I, 2079) bislang einen gesondert bekanntzumachenden förmlichen Beschluss der EU-Kommission voraus. Ein Inkrafttreten der Neuregelung wurde von der in diesem Beschluss zu treffen-den Feststellung abhängig gemacht, dass die Regelungen der Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und des Artikels 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a entweder keine staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Die EU-Kommission hat einen solchen Beschluss jedoch nicht gefasst, sondern (wie die Presse bereits berichtet) ihre Auffassung lediglich in einem sog. „comfort letter“ mitgeteilt. Mit der nachträglich eingefügten Regelung des Art.15a im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT Drs. 19/4455) – im Stadium des Referentenentwurfes noch als „Jahressteuergesetz 2018“ bezeichnet –soll die bisherige Regelung des Art. 6 Abs. 2 nun aufgehoben werden. § 3a EStG würde damit gem. Art 6 Abs.1 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zum 5.7.2017 rückwirkend in Kraft treten. Der Bundesrat hat um Prüfung gebeten, ob eine gesicherte Rechtsgrundlage auch für Sanierungsfälle geschaffen werden kann, in denen der Forderungsverzicht der Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 erklärt oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Die Bundesregierung kündigte in der vorgestrigen Sitzung des Finanzausschusses an, dass das Gesetz zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten solle. Für den 15.10.2018 ist zunächst die Durchführung einer öffentlichen Anhörung geplant, die sich voraussichtlich jedoch mit anderen Themen des Regierungsentwurfes befassen wird.