Der Gesetzgeber hat den Problemen, die sich aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen, die sich aus Forderungsverzichten in einem Insolvenzplan ergeben, inzwischen durch die Einführung des § 3a EStG und daran anknüpfender Normen in anderen Steuergesetzen (KStG, GewStG) Rechnung getragen. Die entsprechenden Bestimmungen treten jedoch erst dann in Kraft, wenn die Europäische Kommission die Regelungen nach Prüfung unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten notifiziert. Zur Entscheidung bis dahin hat das Bundesfinanzministerium ein Rundschreiben mit Entscheidungsvorgaben an die Finanzämter versand. Für neue Fälle sollen Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Absatz1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen sein. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) sind demnach zurückzustellen.
Im Download-Bereich stellen wir das BMFi-Schreiben zur Verfügung zur Verfügung.