Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 08.03.2017 abschließend zum seit einigen Jahren diskutierten neuen Konzerninsolvenzrecht verständigt. Der Gesetzentwurf mit den Änderungen des Rechtsausschusses soll am 09. bzw. 10.03.2017 in 2. und. 3 Lesung vom Bundestag verabschiedet werden.

Die Änderungen geben weitestgehend den Stand der Diskussion nach der Anhörung im Rechtsausschuss am 02.04.2014 wieder. Die Verzögerung bei der Verabschiedung des Vorhabens war nach den Angaben der CDU/CSU-Fraktion darin begründet „dass die Materie immer wieder im Zusammenhang mit anderen Reformprojekten besprochen worden sei, zuletzt mit dem Anfechtungsrecht, dass erst kürzlich abgeschlossen worden sei.“

Bezüglich der geplanten Änderungen zum Gesetzentwurf ist gesondert auf die Ergänzungen zum Gruppengerichtsstand (§ 3a InsO n.F.) und die Definition der Unternehmensgruppe (§ 3e InsO n.F.) hinzuweisen. Nach den erfolgten Änderungen beim Gruppengerichtsstand (§ 3a Abs. 1 InsO n.F.) ist künftig auch die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Ein Vertreter der Arbeitnehmer wird künftig auch Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses (§ 269c InsO n.F.) sein. Weitere Neuerung ist die Umbenennung des Koordinationsverwalters in den Verfahrenskoordinator (§ 269e InsO n.F), ohne inhaltliche Veränderung seiner verfahrensrechtlichen Rolle. Das Gesetz soll ein Jahr nach Verkündung in Kraft treten.

» zum Login