Berlin: Nur eine bedingte Zustimmung fand bei einer Anhörung von Sachverständigen am Mittwoch vor dem Bundestagsausschuss der Plan, die Insolvenzordnung zur Durchführung von Konzerninsolvenzen zu reformieren. Der Gesetzentwurf sieht vor, einen allein zuständigen Gerichtsstands zu benennen und möglichst nur einen Verwalters zu berufen, wenn mehrere Gesellschaften in einer Unternehmensgruppe zusammengefasst sind. Bisher entscheiden die Insolvenzgerichte für jede Gesellschaft individuell. In der Praxis findet jedoch regelmäßig eine Abstimmung zwischen den Richtern statt.

Deshalb außerte Zweifel an der Notwendigkeit, Konzerninsolvenzen neu zu regeln, Frank Frind. Denn es gäbe, so der Hamburger Insolvenzrichter, bisher kein einziges Beispiel für schiefgelaufene Konzerninsolvenzen. Die mit der Benennung eines Gerichtsstands und der Berufung von Insolvenzverwaltern verbundenen Probleme seien bislang gut gelöst worden.  Aus Sicht des Hamburger Rechtsanwalts Nils G. Weiland kann im Fall von Konzerninsolvenzen die Berufung verschiedener Verwalter zweckmäßiger und wegen möglicher Interessenkonflikte sogar geboten sein. Die „pauschale Vermutung“, die Benennung eines einzigen Verwalters sei sinnvoll, sei keineswegs immer zutreffend.

Andrej Wroblewski vom IG-Metall-Vorstand pochte darauf, die Interessen der Belegschaften bei Unternehmenspleiten zu wahren. Es solle klar geregelt werden, dass das Mandat eines Konzernbetriebsrats auch nach der Eröffnung von Insolvenzverfahren fortbestehe.

» zum Login