
Am vergangenen Freitag sind das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen und das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen ergänzen vor allem die bisherigen Vorschriften zur Zuständigkeit (§§ 3a ff. InsO n.F.), Verwalterbestellung (§ 56b InsO n.F.) und Koordination beteiligter Verwalter (§ 269a InsO n.F.), Gerichte (§ 269b InsO n.F.) und Gläubigerausschüsse (§ 269c InsO n.F.).
Die Gesetze treten am 01.07.2017 (Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung), bzw. am 21.04.2018 (Konzerninsolvenzrecht) in Kraft.
Insbesondere der Einführung des neue Konzerninsolvenzrechts ging eine lange und streitige Diskussion voraus. In der Praxis ist darauf hingewiesemn worden, dass bereits jetzt in Insolvenzverfahren Unternehmensgruppen und Konzerne pragmatisch behandelt werden. Deshalb würde der Grundsatz, dass jede Gesellschaft in der Unterneghmensgruppe ein eigenes Insolvenzverfahren abbildet, nicht zu den Verwerfungen führe, die die Reform insbesondere bei Fortführungen befürchte.